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Entsprechend des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) müssen betriebliche Anlagen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Gefahrstoffe sicher zu lagern, zu verarbeiten oder zu verwenden. Diese Regelungen umfassen auch die regelmäßige und vorschriftsmäßige Prüfung von Auffangwannen nach AwSV und WHG.
Vor der WHG-Prüfung: Grundsätzliches zu Auffangwannen
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht Schutzmaßnahmen vor, die eine sichere Lagerung, Verwendung und Umfüllung von wassergefährdenden Stoffen ermöglichen. Das umfasst auch Rückhaltevorrichtungen, zu denen Auffangwannen aus Stahl oder Edelstahl sowie Auffangwannen aus Kunststoff gehören. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie flüssige Gefahrstoffe sicher auffangen und ein Austreten dieser in Gewässer oder Böden verhindern. Nach der AwSV müssen Auffangwannen dazu dicht und standsicher sein. Außerdem wird für die Wannen eine hinreichende Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben, die sowohl mechanische, thermische als auch chemische Prozesse betrifft.
Wichtig ist deshalb, dass das Material der Auffangwanne für den sicheren Rückhalt des gelagerten Gefahrstoffs geeignet ist. Hierüber entscheidet maßgeblich der Gefahrstoff und dessen Wassergefährdungsklasse. Hinweise dazu geben zum einen die Medienlisten des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen in Kunststoffwannen sowie die „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter“ (StawaR) für Stahlauffangwannen.
Prüfungsintervalle und Prüfungsumfang von Auffangwannen nach WHG und AwSV
Die Prüfpflicht nach WHG und AwSV gilt für alle Auffangwannen – unabhängig von deren Material oder Größe. Das betrifft auch den Prüfumgang und die Prüfintervalle. Die WHG-Prüfung für Auffangwannen besteht aus drei Teilen:
Regelmäßige Prüfung
Hierbei handelt es sich laut WHG weniger um eine Prüfungs-, sondern vielmehr um eine ständige Aufmerksamkeitspflicht. Während ihrer Anwendung müssen Auffangwannen demnach frei von Wasser und Verschmutzungen gehalten werden bzw. sind Verunreinigungen in den Wannen sofort zu beseitigen. Fallen bei der täglichen Anwendung z. B. Beschädigungen an der Oberflächenbeschichtung auf, müssen die Wannen ggf. sofort ausgetauscht werden.
Wöchentliche Sichtprüfung
Zusätzlich zur täglichen Aufmerksamkeitspflicht sehen das WHG und die AwSV für Auffangwannen eine wöchentliche Sichtprüfung durch Mitarbeiter vor. Auch hier stehen Verunreinigungen, Schäden und Leckagen im Fokus. Anders als bei der regelmäßigen Prüfung wird hier jedoch gezielt nach diesen möglichen Sicherheitsrisiken geschaut.
Ihre Mitarbeiter sollten sowohl für die regelmäßige als auch die wöchentliche Prüfung ausreichend geschult werden: Nur so gehen alle Anwender von Auffangwannen sorgfältig vor und können mögliche Sicherheitsrisiken rechtzeitig erkennen.
Detailprüfung nach WHG für Auffangwannen
Zusätzlich zu den engmaschigen Sichtkontrollen ist nach Wasserhaushaltgesetz alle zwei Jahre eine Detailprüfung vorgesehen. Diese WHG-Prüfung für Auffangwannen wird jedoch nicht durch einen Mitarbeiter vorgenommen, sondern kann in der Regel nur durch externe Prüfer oder qualifizierte Fachbetriebe erfolgen. Mit verschiedenen Prüfverfahren wird der Zustand der gesamten Auffangwanne und der Gitterroste festgestellt. Werden Schäden festgestellt, muss die Auffangwanne ausgetauscht werden.
Protokollpflicht bei der WHG-Prüfung
Die WHG-Prüfung für Auffangwannen unterliegt einer Dokumentationspflicht bzw. -empfehlung. Im Prüfprotokoll sollten die geprüften Bestandteile der Wannen sowie festgestellte Mängel oder Schäden mit Datum und zuständigem Prüfer schriftlich dokumentiert und die Unterlagen aufbewahrt werden. Nur so ist eine lückenlose Vorlage bei der zuständigen Wasserbehörde jederzeit möglich. Das sichert Sie vor allem im Schadensfall, z. B. bei Havarie oder Umweltschäden, gegen Regressansprüche der Versicherung oder behördliche Strafzahlungen ab.
FAQ zur WHG-Prüfung von Auffangwannen
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird im Bundesrecht geregelt und hat das Ziel, Gewässer als Lebensgrundlage zu schützen und eine nachhaltige Gewässernutzung sicher zu stellen. Für Handwerks- und Industriebetriebe sind hier vor allem die Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wichtig: Sie sind verpflichtet, wassergefährdende Stoffe nach WHG § 19 g bis l korrekt in eine der drei Wassergefährdungsklassen einzustufen.
Darüber hinaus müssen die Unternehmen ihre betrieblichen Anlagen sowie Rückhaltevorrichtungen wie Auffangwannen technisch den Wassergefährdungsklassen entsprechend ausstatten, so dass alle verwendeten oder hergestellten Betriebsstoffe risikoorientiert und sicher zu handhaben sowie zu lagern sind. Dies gilt sowohl für die Errichtung, deren Betrieb und Unterhaltung sowie die Stilllegung von Anlagen.
Unter die Bezeichnung „wassergefährdende Stoffe“ fallen alle Stoffe, die dazu geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers dauerhaft und in einem erheblichen Umfang zu verändern. Dies können sowohl flüssige als auch feste und gasförmige Stoffe sein, die in vielen Betrieben gelagert oder eingesetzt werden: Säuren, Laugen, Benzin, Heizöl und organische Lösungsmittel.
Laut § 3 Abs. 1 AwSV werden diese Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Die Einteilung richtet sich jeweils nach dem Grad ihrer Wassergefährdung:
• WGK 1: Wassergefährdung schwach, Beispielstoffe: Essigsäure, Natronlauge, Alkohol, Wasserstoffperoxid
• WGK 2: Wassergefährdung mittel, Beispielstoffe: Heizöl, Natriumhypochlorit, Jod
• WGK 3: Wassergefährdung stark, Beispielstoffe: Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol
Auffangwannen müssen so ausreichend dimensioniert sein, dass sie mindestens 10 % der gelagerten Stoffmenge auffangen können, wobei gilt, dass mindestens das Volumen des größten Gebindes aufgenommen werden kann. Je nach Einsatzort – etwa in Wasserschutzgebieten – kann diese Regelung auf bis zu 100 % der Lagermenge angehoben werden.
Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.
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