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Laut Gefahrstoffverordnung gelten die meisten Gase in Gasdruckflaschen als Gefahrstoffe. Damit der Umgang mit ihnen sicher ist, regeln unterschiedliche Gesetze, Normen und Vorschriften, wie die ortsbeweglichen Behältnisse gefahrlos gelagert und transportiert werden.

10 allgemeine Regeln für den sicheren Umgang mit Gasflaschen

Aufgrund der Vielzahl an Vorschriften und Verordnungen für den sicheren Umgang mit Gasflaschen und zur Sicherheit bei der Gasflaschenlagerung hat der Industriegaseverband (IGV) 10 wesentliche Regeln erstellt, die den verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit ortsbeweglichen Druckgasflaschen vorschreiben:

  1. Regel: Gefährdungsbeurteilung

    Grundlegend ist jedes Unternehmen, in dem regelmäßig mit Gasdruckbehältern gearbeitet wird oder in dem sich ein Gasflaschenlager befindet, dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Hierfür gelten folgende Gesetze:
    Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der DGUV
    Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
    Auf diese Weise sollen mögliche Gefahren erkannt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

  2. Regel: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gasflaschen

    Die Sicherheitsunterweisung für den Umgang mit Gasflaschen, Gasflaschenlager und entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sollte einmal jährlich erfolgen.

  3. Regel: Sicherung von Gasflaschen

    Druckgasflaschen dürfen nicht geworfen werden oder umfallen. Deshalb sind sie unbedingt standsicher zu befestigen: im Lager, am Einsatzort sowie in Fahrzeugen.

  4. Regel: Gasentnahme aus Gasflaschen

    Gase dürfen ausschließlich mit einem passenden Druckminderer entnommen werden – außer bei Steigrohrflaschen mit Gasen, die unter Druck verflüssigt wurden. Die Entnahmeeinrichtung wie z. B. ein Hochdruckschlauch muss für den Flaschendruck geeignet sein.

  5. Regel: Erhitzung vermeiden

    Gasdruckflaschen müssen vor einer Erwärmung von über 50 °C geschützt werden. Ein zusätzlicher Schutz vor Sonneneinstrahlung ist nicht notwendig.

  6. Regel: Befüllung

    Gasflaschen dürfen niemals aus anderen Druckgasflaschen befüllt werden. Eine Ausnahme bilden Handwerkerflaschen für Propan. Zudem muss bei einer Befüllung eine Rückströmung verhindert werden.

  7. Regel: Kennzeichnungspflicht

    Kennzeichnungen auf den Gasflaschen zu Herstellung, Betrieb und Zertifizierung dürfen nicht beschädigt, verändert oder entfernt werden.

  8. Regel: Ventile

    Aus Sicherheitsgründen müssen Ventile, Anschlussgewinde und Druckminderer stets öl- und fettfrei sein sowie vor Verschmutzungen geschützt werden. Ebenso sind alle Druckgasflaschenventile ausschließlich händisch und langsam sowie ohne Gewalteinwirkung zu öffnen. Bei Nichtbenutzung müssen die Ventile geschlossen werden.

  9. Regel: Verhalten bei beschädigten Gasflaschen

    Beschädigte Gasflaschen dürfen in keinem Fall weiter genutzt werden. Auch Reparaturversuche müssen unbedingt unterbleiben. Stattdessen müssen die Flaschen als beschädigt gekennzeichnet und an den Abfüller zurückgegeben werden.

  10. Regel: Transport

    Der Gasflaschentransport darf nur mit zugelassenem Ventilschutz erfolgen wie z. B. einer Schutzkappe. Zudem muss die Druckgasflaschen ausreichend gegen Verrutschen oder Umherrollen gesichert sein.

Vorschriften zur Lagerung von Gasflaschen

Bei der Lagerung von Druckgasflaschen besteht grundsätzlich eine Brand- und Explosionsgefahr. Daher gelten hier folgende Vorschriften und Regeln:

AnwendungsbereichRegeln zum Umgang mit Gasflaschen
Allgemein
• nur so viele Gasflaschen lagern, wie für einen Normalbetrieb nötig sind
• keine Verkehrs- oder Fluchtwege einschränken
• Gasflaschen immer durch spezielle Vorkehrungen standsicher befestigen oder aufstellen (zum Beispiel durch Gasflaschenschränke oder Wandhalterungen)
• Gasflaschenlager korrosionsfest einrichten
• Gasflaschenlager mit Schließvorrichtungen und Verbotsschildern gegen den Zutritt durch Unbefugte absichern
• Zusammenlagerung prüfen: Abstand von mind. 2 m zwischen brennbaren und brandfördernden Gasen, inerte Gase können dazwischen gelagert werden
• keine Lagerung neben brennbaren Stoffen
• bei dauerhafter Lagerung von Gasflaschen Risikobewertung vornehmen und Brandschutzkonzept erstellen
in Innenräumen
• nicht auf und an Treppen, Fluren, Garagen oder Kellern lagern
• Lagerräume müssen mit feuerhemmenden Bauteilen wie Türen und Wänden ausgestattet sein
• es muss eine nach TRGS 510 ausreichend natürliche oder technische Belüftung vorhanden sein
• Lagerräume dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden
im Freien
• Gasflaschen durch Gasflaschencontainer, Umzäunungen oder Gasflaschenboxen sichern
• Sicherheitsabstand von mind. 5 m zu Feuerquellen oder mechanischen Gefährdungen
Feuerlöscher in Reichweite anbringen
• Gasflaschen mit brennbaren Gasen dürfen nicht in der Nähe von Zündquellen, Kanälen, Gräben oder Kelleraufgängen gelagert werden
• Lager nur an max. zwei Seiten durch brandsichere Schutzwände abgrenzen

Regeln zum Transport von Gasflaschen

Auch für den Transport von Druckgasflaschen gibt es Vorschriften und Regeln. Diese betreffen vor allem den Transport im Rahmen des Gefahrgutrechts. Allgemein gilt: Bevor Sie einen Druckgasbehälter bewegen, sollten Sie überprüfen, dass das Ablassventil dicht verschlossen und eine Schutzkappe daran angebracht ist.

Für den Transport auf kurzen Strecken lassen sich Gasflaschen auf Gasflaschenkarren oder Paletten mithilfe eines Staplers befördern – Voraussetzung ist hier eine ausreichende Transportsicherung.

Sobald Druckbehälter über längere Distanzen in Fahrzeugen gewerblich befördert werden, gelten die Vorschriften des ADR und regeln die umzusetzenden Maßnahmen. Für den Transport von Gasflaschen hat das Gefahrgutrecht jedoch für Betriebe eine Vereinfachung vorgesehen: Demnach darf der Mitarbeiter für die Verrichtung seiner Arbeit beim Kunden eine begrenzte Menge Gefahrgut in seinem Firmenfahrzeug mitführen. Hier gilt die sogenannte Handwerkerregel: Diese kann angewendet werden, wenn Betriebe zur Verrichtung ihrer Haupttätigkeit Gefahrgut befördern und die Mengen je Verpackung 450 Liter nicht überschreiten.

Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn die Höchstmengen der 1000-Punkte-Regel nach ADR überschritten wird oder die Beförderung zur internen Verteilung und Versorgung eines Unternehmens dient oder Verbrauchsmaterialien für andere Unternehmen befördert werden. Vor dem Transport muss eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen, außerdem müssen die beteiligten Personen unterwiesen werden.

Beim gewerblichen Transport von Druckgasflaschen muss immer eine Zwangsentlüftung im Fahrzeug vorhanden sein. Weiterhin muss der Fahrgastraum vom Laderaum getrennt sein.

Gesetzliche Vorschriften, die den Umgang mit Gasflaschen regeln – ein Überblick

Die Regeln und Gesetze zur Gasflaschenlagerung und zum allgemeinen Umgang mit Gasflaschen sind sehr umfangreich. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl und einen Überblick über die wichtigsten Gesetze:

Gesetzliche BestimmungKernpunkte
Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) und Verordnungen (BlmSchV)• Regelungen zur Errichtung und Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen
DGUV Vorschrift 79• Unfallverhütungsvorschrift zur Verwendung von Flüssiggas
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)• Regelungen, Begrenzungen sowie Freimengen für Druckgasflaschen, die mit Fahrzeugen auf Straßen transportiert werden
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)• Abwendung von Gefährdungen im Umgang mit Gefahrstoffen
TRBS 1201• Überprüfung von Arbeitsgeräten und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 2141• Gefahrenpotential durch Dampf und Druck inkl. anzuwendender Sicherheitsmaßnahmen
TRBS 2152 / Teil 1 TRGS 721; Teil 2 TRGS 722• Identifizierung von gefährlichen und explosionsfähigen Stoffen oder Atmosphären
TRBS 3145 / TRGS 745• Auffüllen, Bereithalten, innerbetrieblicher Transport sowie Entleerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern
TRBS 3146 / TRGS 746• Vorgaben für stationäre Druckanlagen für Gase
TRGS 407• Gefährdungseinschätzung sowie nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Gasen
TRGS 500• Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 510• Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen in ortsbeweglichen Behältnissen
• Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
TRGS 800• Brandschutzmaßnahmen
Global Harmonisiertes System (GHS)• Bestimmung von Gasen als Gefahrstoffe
• Übersicht über Gasarten mit entsprechenden Gefahrstoffpiktogrammen

FAQ zum Umgang mit Gasflaschen

Was ist bei der Lagerung von Gasflaschen im Privathaushalt oder in Kellern zu beachten?

In Privathaushalten gelten die Sicherheitsvorschriften der Technischen Regeln zu Gas bzw. Flüssiggas ebenso. Lesen Sie die Angaben des Herstellers zur richtigen Lagerung von Gasen, bevor Sie die Flasche in den Keller oder einen anderen schlecht belüfteten Raum stellen.
Da viele gasförmige Stoffe schwerer als Luft sind, dürfen diese nicht im Keller, in Schlafräumen oder unter Erdgleiche gelagert werden. Doch auch in anderen Räumen und Treppenhäusern ist Vorsicht geboten, weil sich zum Beispiel Propan oder Butan am Boden als atmosphärische Schicht absetzen können. Generell ist es jedoch erlaubt, in Privathaushalten zwei Gasflaschen mit einem Füllvolumen von 16 kg aufzubewahren.

Kann eine Gasflasche einfrieren?

Sobald aus einer Gasflasche bereits ein großes Volumen verbraucht wurde und die Temperaturen weit unter dem Gefrierpunkt liegen, kann diese einfrieren. Allerdings funktionieren die meisten Druckbehälter wieder, wenn sie sich eine Zeit lang unter Raumtemperatur erwärmt haben. Der Gasanschluss ist vorher aus Sicherheitsgründen zu schließen.

Dürfen Gasflaschen in einem privaten Auto transportiert werden?

Sollten Sie Gasflaschen im privaten PKW transportieren, achten Sie auf die Ladungssicherung, damit die Gasflasche einen festen Stand hat. Sollte es zu einem Unfall kommen, ist es dringend notwendig, den Rettungskräften mitzuteilen, dass sich eine Gasflasche in ihrem Pkw befindet. Gasflaschen stellen nach einem Unfall ein Risiko dar und sollten nur durch Fachkundige sichergestellt werden. Sofern Sie in Ihrem privaten Pkw Gasflaschen transportieren, sind Sie für den Eigenbedarf vom Gefahrgutrecht ADR befreit.

Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.

Bildquellen:
© gettyimages.de – dusanpetkovic, AleksandarGeorgiev