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Die Bezeichnung „Gefahrgut“ zeigt es klar: Während des Transports entsprechender Stoffe oder Produkte besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Um dieses möglichst gering zu halten, gelten gesetzliche Bestimmungen. Unser Ratgeber bietet Ihnen einen Überblick über wichtige Vorschriften und Informationen zum sicheren Gefahrguttransport für Betriebe und Privatpersonen.

Was macht einen Transport zum Gefahrguttransport?

Ein Gefahrguttransport ist jegliche Art der Beförderung gefährlicher Güter. Diese allgemeine Definition ist zunächst unabhängig von der Menge oder Art der Transportgüter. Auch der Beförderungsweg spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist an dieser Stelle der Unterschied zwischen Gefahrgütern und Gefahrstoffen. Beispiele für Gefahrgüter sind neben Chemikalien auch Düngemittel, Benzin, Lithium-Ionen-Akkus oder große Mengen von Druckbehältern.

Details wie Beförderungswege oder Menge der Transportgüter werden wichtig, wenn es um die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften geht. Denn je nachdem, welche Art und Menge an gefährlichen Stoffen Sie transportieren, ob der Transport betrieblich oder privat erfolgt und welches Transportmittel Sie verwenden, gelten unterschiedliche Bestimmungen. Die einschlägigen Gesetzestexte helfen bei der Zuordnung und verraten Ihnen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu beachten sind.

Gesetzliche Grundlage für den Transport von Gefahrgütern

Das Gefahrgutrecht regelt sämtliche Aspekte zur sicheren Beförderung von Gefahrgütern. Es umfasst nationale und internationale Gesetzestexte sowie länderübergreifende Abkommen, die nicht nur einzelne Transportmethoden (Landweg, Wasserstraßen, Schienenverkehr) regulieren, sondern auch detailliert festlegen, unter welchen Bedingungen der Transport überhaupt erfolgen darf.

Einer der wichtigsten Gesetzestexte des Gefahrgutrechts ist das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Das internationale Abkommen ist unter der Abkürzung ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) bekannt. Auf den Bestimmungen des ADR basieren alle Schritte, die notwendig sind, um Gefahrgüter für den Transport vorzubereiten und sichere Rahmenbedingungen für die Beförderung zu schaffen. Die Regelungen umfassen:

  • Klassifizierung der Transportgüter nach den verschiedenen Gefahrgutklassen
  • Bedingungen für die Freistellung von ADR-Regelungen
  • Kennzeichnung und Dokumentation
  • Beschaffenheit von Transportbehältern und Fahrzeugen
  • Notwendigkeit eines Gefahrgutführerscheins (umgangssprachlich ADR-Schein)
  • Schulung und Unterweisung aller Beteiligten
  • Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten

Das ADR ist durch eine Verordnung der Europäischen Union im gesamten EU-Raum rechtskräftig, auch andere Länder außerhalb der EU haben sich dem Abkommen angeschlossen. Umgesetzt wird das ADR durch länderspezifische Gesetze und Verordnungen, die das europäische in nationales Recht übersetzen. In Deutschland geschieht dies mit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und der Gefahrgutverordnung für Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt (GGVSEB). Sie stellen die Grundlage für alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Transport von Gefahrgütern dar.

Die Regelungen von ADR, GGBefG und GGVSEB gelten nicht für alle Gefahrguttransporte. Sowohl der innerbetriebliche Transport (auf einem abgeschlossenen Firmengelände) als auch die Beförderung von sogenannten Kleinmengen sind davon ausgenommen.

Gefahrgut transportieren nach ADR

  1. Klassifizierung des Gefahrguts

    Stellen Sie fest, welche Art von Gefährdung beim Transport des Stoffs oder Produkts entstehen kann und wie stark sie ausgeprägt ist. Anschließend ordnen Sie ihm eine der neun Gefahrenklassen zu.

  2. Beschaffenheit von Transportbehältern

    Auf der Basis der Gefahrstoffklasse wählen Sie passende Gefahrstoffbehälter und eine geeignete Transportverpackung (z. B. chemikalienbeständige oder feuerfeste Materialien).

  3. Vorschriftsgemäße Kennzeichnung

    Damit auf einen Blick deutlich wird, dass es sich um ein Gefahrgut handelt und welche Gefahr konkret besteht, wird das entsprechende ADR-Piktogramm bei sogenannten Vollgefahrguttransporten, die Gefahrgut einer einheitlichen UN-Nummer enthalten und die 1000-Punkte-Regel überschreiten, sowohl auf der Verpackung als auch außen am Transportfahrzeug angebracht. Das ist wichtig, damit Rettungskräfte bei einem Unfall sofort die geeigneten Maßnahmen ergreifen können.

    Ausnahme: Wenn Sie unterschiedliche gefährliche Güter zu einem Transport zusammenfassen und als Stückgut transportieren, wird das Fahrzeug nicht mit allen Piktogrammen gekennzeichnet. In diesem Fall müssen Sie die Verpackungseinheiten im Inneren klar voneinander trennen und deutlich mit Gefahrzetteln kennzeichnen.

  4. Dokumentation

    Beim Transport müssen Sie vollständige Beförderungspapiere und ein Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisung) mitführen, aus denen alle Angaben zum  Gefahrgut sowie zum Verhalten in Unfallsituationen hervorgehen.

  5. ADR-Schein

    Die den Lkw fahrende Person muss eine Gefahrgutschulung absolviert haben und das mit einem aktuellen ADR-Schein nachweisen können. Der Gefahrgutbeförderungsschein muss alle fünf Jahre erneuert werden. Dies ist nur erforderlich, wenn der Transport über 1000 Gefahrgutpunkte hat und kennzeichnungspflichtig ist. Für Transporte, die die 1000-Punkte-Regel unterschreiten, wird kein ADR Schein benötigt.

  6. Schutzausrüstung für das Fahrzeug und die fahrzeugführende Person

    Im Fahrzeug muss eine umfassende Schutzausrüstung für die fahrzeugführende Person sowie Beifahrerinnen oder Beifahrer aufbewahrt werden. Dazu gehören gemäß ADR neben Schutzwesten, Helmen und Schutzbrillen auch Erste-Hilfe-Sets sowie Feuerlöscher, Warnschilder oder Schaufeln.

  7. Prüfung des Fahrzeugs (falls nötig)

    Je nachdem, um welche Art von Gefahrguttransport es sich handelt, kann eine ADR-Zulassung des Fahrzeugs erforderlich sein. Das ist zum Beispiel bei Tanklastwagen der Fall. Hier wird zunächst geprüft, ob das Fahrzeug die nötigen Anforderungen erfüllt, um das Gefahrgut sicher zu transportieren.

  8. Schulung und Unterweisung

    Alle Personen, die mit einem Gefahrguttransport in Kontakt kommen, müssen im Umgang mit  Gefahrgut geschult sein. Hierzu müssen Schulungen vom Gefahrgutbeauftragten oder externen Anbietern, wie DEKRA oder TÜV, durchgeführt werden, die über das Vorgehen beim jeweiligen Transport informieren. Hiervon betroffen sind Geschäftsleute, fahrzeughaltende und absendende Person, Verladekräfte, Verpacker, Belader, Stauer, Empfänger, Auftraggeber des Absenders sowie fahrzeugführende Personen (siehe Pflichtenträger nach GGVSEB).

Regelungen für den betrieblichen Transport von Kleinmengen

Unter bestimmten Umständen dürfen Sie Gefahrgut vereinfacht transportieren, ohne das gesamte ADR und andere Gesetze zu berücksichtigen. Die bekannteste Ausnahme ist die Kleinmengenregelung, die unter anderem für handwerkliche Betriebe interessant ist. Sie regelt die Voraussetzungen, unter denen Sie Gefahrgüter transportieren dürfen, die Sie für die Ausübung Ihrer Arbeit brauchen. Die zulässigen Mengen hängen vom jeweiligen Stoff bzw. Material ab und sind in der Gefahrgutliste des ADR einzeln aufgeführt.

Dabei werden zwei Szenarien unterschieden:

  1. Die Beförderung im Rahmen der Haupttätigkeit betrifft alle Gefahrgüter, die Sie für einen beruflichen Einsatz mit sich führen müssen (im Werkstattwagen oder Betriebsfahrzeug). Das können zum Beispiel Fässer mit Kraftstoff für den Betrieb von Werkzeugen und Maschinen sein, die Sie mithilfe eines Fasshebers oder Fasswenders verladen. Auch für Gasflaschen ist der Transport ohne ADR-Schein in diesem Fall möglich. Wichtig ist hierbei, dass die individuellen Höchstmengen und die Obergrenze von 450 Liter pro Verpackungseinheit nicht überschritten werden.
  • Mithilfe Versorgungstransporten dürfen Sie mehrere Baustellen, auf denen Ihre Firma tätig ist, mit Gefahrgütern beliefern. Auch hier sind die Maximalmengen für eine weitgehende Befreiung von den ADR-Bestimmungen zu beachten, allerdings sind Verpackungseinheiten von mehr als 450 Liter pro Stück zulässig.

Darüber hinaus gelten für Versorgungstransporte noch weitere Regeln:

  • Verwendung bauartgeprüfter Verpackungen
  • Gefahrzettel auf jeder Verpackung
  • Mitführen von Feuerlöschern im Fahrzeug
  • Einsatz von Spezialfahrzeugen für die Beförderung von Gasbehältern
  • Keine offenen Flammen oder funkenerzeugende Beleuchtung im Fahrzeug
  • Die fahrzeugführende Person darf Versandstücke nicht öffnen

In beiden Fällen müssen Sie trotzdem Sicherheitsvorkehrungen treffen! Dazu gehören unter anderem:

  • die Wahl geeigneter Transportbehälter
  • eine zuverlässige Ladungssicherung
  • besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen der Fahrzeuge.

Stellen Sie vor jedem Transport sicher, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden und die Gefahrgüter vorschriftsmäßig gesichert sind. Kommt es zu einem Unfall oder bemerken Sie Beschädigungen an der Ladung, müssen Sie unverzüglich die Polizei oder eine andere zuständige Behörde kontaktieren.

Gefahrgut transportieren für den privaten Gebrauch

Privatpersonen sind weitgehend von den Vorschriften für Gefahrguttransporte befreit, doch auch hier gelten bestimmte Regelungen. Der Transport von Gefahrgut im eigenen PKW ist für Privatpersonen unter diesen Voraussetzungen erlaubt:

  • wenn es sich um einzelhandelsübliche Verpackungsgrößen handelt
  • wenn der Transport für den privaten Gebrauch (Haushalt, Freizeit, Sport) bestimmt ist
  • für entzündbare Flüssigkeiten, die Sie für den Transport in wiederverwendbare Behälter füllen, gelten Höchstmengen von 60 Liter pro Behälter und 240 Liter pro Beförderungseinheit.

Achtung: Treffen Sie Vorkehrungen zur Ladungssicherung, indem Sie das Gefahrgut mithilfe von Spanngurten oder Transportboxen gegen Umfallen und Herumrollen sichern. Vermeiden Sie unbedingt, dass sich der Inhalt während der Fahrt entleert!

FAQ zum Gefahrguttransport

Wer darf Gefahrgut transportieren?

Grundsätzlich darf jede Person Gefahrgut transportieren, allerdings ist ab einem bestimmten Umfang ein ADR-Schein notwendig. Er dient als Nachweis, dass die fahrzeugführende Person eine Gefahrgutschulung absolviert hat und mit den gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorkehrungen vertraut ist. Der ADR-Schein muss alle fünf Jahre erneuert werden.

Darf ich für meinen Betrieb Gefahrgut ohne ADR-Schein transportieren?

Der betriebliche Transport ohne ADR-Schein darf im Rahmen der Kleinmengenregelung erfolgen. Sie macht es möglich, Gefahrgüter zu transportieren, die Sie für die Ausübung Ihrer Arbeit brauchen. Dabei werden zwei Szenarien unterschieden:

1. Die Beförderung im Rahmen der Haupttätigkeit betrifft alle Gefahrgüter, die Sie für einen beruflichen Einsatz mit sich führen müssen (im Werkstattwagen oder Betriebsfahrzeug). Das können zum Beispiel Fässer mit Kraftstoff für den Betrieb von Werkzeugen und Maschinen oder Lackspraydosen. Auch für Gasflaschen ist der Transport ohne ADR-Schein in diesem Fall möglich. Wichtig ist nur, dass die individuellen Höchstmengen und die Obergrenze von 450 Liter pro Verpackungseinheit nicht überschritten werden.

2. Im Rahmen von Versorgungstransporten dürfen Sie mehrere Baustellen, auf denen Ihre Firma tätig ist, mit Gefahrgütern beliefern. Auch hier sind die Maximalmengen für eine weitgehende Befreiung von den ADR-Bestimmungen zu beachten, allerdings sind Verpackungseinheiten von mehr als 450 Liter pro Stück zulässig.

Wie viel Gefahrgut darf ich privat transportieren?

Privatpersonen ist der Transport von Gefahrgut im eigenen PKW erlaubt, wenn
·        es sich um einzelhandelsübliche Verpackungsgrößen handelt
·        bei entzündbaren Flüssigkeiten in wiederbefüllbaren Behältern die Höchstmengen von 60 Liter pro Behälter und 240 Liter pro Beförderungseinheit nicht überschritten werden.

Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.

Bildquellen:

© gettyimages.de – Jaroslaw Kilian